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Büro- und Gewerbefläche Trier
Zulässig sind:
       
- Wohngebäude,
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe
  des Beherbergungsgewerbes,
- Sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
  gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen
  des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. 
©2001 by Jakob Drangmeister